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Familienrecht Lexikon A - Z / Pflegschaft für nichteheliche Kinder

Pflegschaft für nichteheliche Kinder. Das Kind erhält, sofern es nicht eines
Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung bestimmter, in § 1706 BGB aufgezählter
Angelegenheiten, einen Pfleger. So etwa für die Feststellung der Vaterschaft
oder die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle
des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.

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