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Familienrecht Lexikon A - Z / Ehenichtigkeit

Ehenichtigkeit ist die Erklärung der Unwirksamkeit einer Ehe aufgrund eines
gerichtlichen Urteils. Nichtigkeitsgründe sind u. a. mangelnde Form der
Eheschließung oder mangelnde Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit. Die Nichtigkeit
der Ehe wird durch das Gericht festgestellt. Geregelt ist die Ehenichtigkeit in
§§ 16 ff. Ehegesetz.

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